Wienerberger Dach-Systemgarantie
Wienerberger garantiert:
Dass das Wienerberger Dachsystem je nach gewähltem Produkt 10 bzw. 20 Jahre nach der Installation schadlos und witterungsbeständig in der Weise bleibt, dass kein Wasser in die Dachunterkonstruktion dauerhaft eintreten kann.
Dass die Konstruktion des Dachsystems für einen Zeitraum von 10 bzw. 20 Jahren nach der Installation in Übereinstimmung mit den europäischen und deutschen Normen und Regelwerken, dem Stand der Technik und den Wienerberger-Installationsrichtlinien verbleibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung galten.
Darüber hinaus werden 30 Jahre Garantie auf Frostschäden an keramischen Komponenten gewährt, wenn diese nachweislich durch Frosteinwirkung unbrauchbar geworden sind.
Die Garantie verpflichtet Wienerberger, die Integrität und Funktionalität der Dacheindeckung wiederherzustellen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die an anderen Gebäudeteilen als der Dacheindeckung verursacht wurden, unabhängig davon, ob der Garantieanspruch berechtigt war oder nicht. Die Garantieverpflichtung entfällt, wenn die nachstehenden Garantiebedingungen nicht erfüllt sind oder der Garantienehmer den in den Garantiebedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wir decken:
Im Falle eines berechtigten Anspruchs aus dieser Garantie unter den nachstehenden Bedingungen und Ausschlüssen trägt Wienerberger die vernünftigerweise vorhersehbaren direkten Kosten, einschließlich Material, Arbeit und Gerüstbau, um das Dachsystem wieder in Übereinstimmung mit den europäischen und deutschen Normen und Regelwerken, dem Stand der Technik und den Wienerberger-Installationsrichtlinien zu bringen. Für den Zeitraum von 10 bzw. 20 Jahren trägt Wienerberger 100 % der Produktkosten. Demontage- und Wiedermontagekosten sowie alle anderen vernünftigerweise vorhersehbaren direkten Kosten werden in den ersten 10 Jahren nach Ausstellung des Zertifikats ebenfalls zu 100 % übernommen. Bei einer 20-jährigen Garantie wird ab dem 11. Jahr die Kostendeckung für Aus- und Wiedereinbau sowie vernünftigerweise vorhersehbare direkte Kosten schrittweise um 7,5% jährlich reduziert, sodass im 20. Jahr nach Ausstellung des Zertifikats nur noch 25 % dieser Kosten gedeckt sind. Bei einer Garantiezeit von 30 Jahren wegen Frostschäden liefert Wienerberger die zu ersetzenden Dachziegel und keramischen Bauteile frei Baustelle und übernimmt zusätzlich die Kosten für die Auswechslung bzw. die Umdeckung der schadhaften Dachziegel in orts- und gewerbeüblicher Höhe, wenn die Frostschäden sich negativ auf die Wasserdichtigkeit des Daches auswirken.
Grundvoraussetzungen für die Garantieinanspruchnahme:
Die Garantie erstreckt sich auf alle Dachsysteme, die mit Wienerberger Dachprodukten in Deutschland erstellt worden sind. Voraussetzung ist, dass das Dach nach den neuesten europäischen und deutschen Normen und Regelwerken, dem Stand der Technik und den Wienerberger-Installationsrichtlinien geplant und hergestellt wurde. Alle Dachprodukte, die oberhalb der Sparren verwendet werden, müssen Wienerberger-Produkte sein, soweit diese im Wienerbeger Produktsortiment vorhanden sind. Sie müssen gemäß ihren jeweiligen Spezifikationen verwendet werden, um von dieser Garantie abgedeckt zu werden. Die ursprüngliche Wienerberger-Rechnung und die Garantieanforderungsdaten müssen über das Wienerberger Garantieportal zur Erstellung der Garantiezertifizierung abgegeben werden. Alle Wienerberger Produkte müssen vollständig in Rechnung gestellt worden sein. Die Garantieplattform wird von Wienerberger bereitgestellt und dem verarbeitenden Betrieb zur Verfügung gestellt. Der Zertifizierungsnachweis ist im Garantiefall vorzulegen.
Weitere Bedingungen dieser Garantie:
Das Dach und zusammengesetzte Dachprodukte müssen ausgestattet sein mit den vereinbarten Wienerberger Dachprodukten und Komponenten, die im Produktkorb enthalten sind. Diese müssen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Spezifikationen, in Übereinstimmung mit den europäischen und deutschen Normen und Regelwerken, dem Stand der Technik und den Wienerberger-Installationsrichtlinien sowie fach- und sachgerecht verarbeitet werden. Es gelten nur die Standards, die bei Vertragsabschluss gültig sind. Soweit das Produkt beim Inverkehrbringen auf dem Stand der Technik war, wird es aufgrund späterer technischer Verbesserungen nicht mangelhaft. Diese Garantie gilt nur für das in Beziehung zur Garantie stehende Projekt/Objekt und kann nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, der Dritte hat das im zugrundeliegenden Vertrag angegebene Objekt erworben. Wienerberger behält sich das Recht vor, bei Bedarf selbst einen Dachhandwerker mit Sanierungsarbeiten zu beauftragen und/oder den Dachhandwerker zu benennen, der das besagte Dach installiert hat, es sei denn, dies erscheint aus triftigen Gründen nicht angemessen. Wienerberger ist für die Ausführung der handwerklichen Leistungen oder sonstigen durchgeführten Arbeiten vor Ort nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die die Arbeiten des Handwerkers zu überprüfen. Etwaige Ansprüche auf eine Haftung für Mängel gegen den ausführenden Handwerker werden dem Garantienehmer übertragen. Wurden Dachunterkonstruktionen dritter Unternehmen verwendet, müssen solche Produkte streng nach den Empfehlungen ihrer jeweiligen Hersteller installiert worden sein.
Produktspezifische Informationen und Notwendigkeiten:
1. Windsogsicherung/Sturmklammern: Der Einbau des Befestigungssystems muss den jeweils gültigen Bestimmungen der EN 1991-1-4 und gemäß: Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH vorgenommen werden. Eine zugrundeliegende Einzelfallberechnung der Sturmsicherheit ist ausnahmslos über das Wienerberger Windsogberechnungsprogram oder eines Einzelfallnachweises vorzunehmen und auf Nachfrage zu Verfügung zu stellen.
2. Unterdachsysteme: Die Anwendung und Lagerung von Unterdachsystemkomponenten muss den mitgelieferten Wienerberger-Richtlinien entsprechen. Die Einzelfalleignung ist entsprechend den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH speziell dem Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen, Unterspannungen zu prüfen und auf Verlangen nachzuweisen. Der Wienerberger Unterdachplaner kann hierbei als Hilfestellung dienen.
3. Schneeschutzsysteme/ Dachbegehungssysteme und Solarhalter: Die Anforderung zum Einbau von Schnee- und Eisschutzanlagen ergibt sich aus den Bestimmungen der Landesbauordnungen, den örtlichen Bestimmungen sowie der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers. Bei der Installation nach den Wienerberger Installationsrichtlinien deckt diese Garantie die Funktionalität von Grundplatten, Schneeschutzgitter, Dachbegehungssysteme, Solarhalter und deren Komponenten sowie Schneefangnasen ab. Es deckt nicht die Farbstabilität ab, da nach einer langjährigen Außenexposition eine Farbveränderung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Dimensionierung des Schneeschutzsystems ist nach EN 1991-3 und den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH über das Wienerberger Schneeschutzberechnungsprogramm vorzunehmen und auf Verlangen vorzulegen. Die Dimensionierung des Dachbegehungssystems erfolgt nach DIN EN 18160 - Teil 5 Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten. Wienerberger Alu-Solarhalter sind entsprechend der Dachstatik nach DIN 1052 und Lastenannahmen nach DIN EN 1991 und den Wienerberger Montageanleitungen auszuführen. Die Regensicherheit und Funktion des Daches darf durch die o.g. Systeme nicht beeinträchtigt werden.
4. First- und Gratsysteme: Die Belüftung der Dachunterseite ist essentiell für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Daches und ist entsprechend den Vorgaben der DIN 4108-3, den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, speziell dem Merkblatt Wärmeschutz und den Wienerberger Montageanleitungen, sicherzustellen. Es ist darauf zu achten, dass die verwendeten Komponenten nur entsprechend der angegebenen Beanspruchung speziell deren maximaler Dehnung, spannungsfrei zu verarbeiten sind.
5. Sonstige Systeme: Alle weiteren Wienerberger Systemkomponenten sowie sonstige Produkte sind fach- und sachgerecht entsprechend den gültigen Bauvorschriften und Verordnungen, den gültigen Regeln der Technik, dem Stand der Technik und unter Einhaltung der Sorgfalts- und Informationsplicht entsprechend den Herstellerangaben zu verarbeiten.
Geltendmachung von Ansprüchen: Ansprüche aus dieser Garantie müssen unverzüglich nach dem Erkennen des Garantiefalls dem ausführenden Dachhandwerker/Bauunternehmer angezeigt und durch schriftliche Kontaktaufnahme mit Wienerberger, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich erhoben werden. Dem Anspruchsschreiben sind die Originalrechnung, die Garantiebescheinigung, eine detaillierte Beschreibung des Mangels und eine Dokumentation der Errichtung des Gebäudes, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Fotografien sowie eine kurze Zeitleiste des Baus beizufügen. Wienerberger behält sich das Recht vor, das Gelände zur Schadensbewertung zu besuchen. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung des Garantienehmers, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um für einen sicheren Zugang zum Dach zu sorgen.
Gez. Wienerberger 07. Januar 2021